Haftungsrecht

Manchmal kommt es vor, dass Rechtanwälte und/oder Steuerberater Fehler machen oder das angestrebte Ziel nicht erreichen.

Ausgangspunkt einer etwaigen Haftung sind der abgeschlossene Vertrag, die gesetzlichen Vorschriften, die Berufsordnungen und die Maßgaben der Rechtsprechung, aus denen sich die Pflichten des vorher tätig gewesenen Beraters ergeben. Besonders wichtig ist dabei eine sorgfältige Sachverhaltsaufbereitung und die Prüfung, inwieweit und in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Ein Knackpunkt ist oft die Frage der Kausalität der Pflichtverletzung, d.h. ob das pflichtwidrige Verhalten für den entstandenen Vermögensschaden ursächlich gewesen ist. Dafür ist zu prüfen, wie sich Ihre Vermögenslage bei pflichtgerechtem Verhalten entwickelt hätte. Hat z.B. ein Rechtsanwalt schuldhaft eine Verjährungsfrist verstreichen lassen, ist Voraussetzung für seine Haftung, dass die Klage bei rechtzeitiger Einreichung auch gewonnen worden wäre.

Derartige Schadensersatzansprüche verjähren allerdings. Kommen Sie also rechtzeitig zu uns, zumal es oft noch intensiver Abstimmungen und Recherchen bedarf.

Besonderer Würdigung bedarf das Recht der Amtshaftung, welches mit eigenen Voraussetzungen wie z.B. der Drittgerichtetheit der Amtspflicht der Haftung des Staates für seine Beamten/Angestellten enge Grenzen zieht.

Frank Zabel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Fachanwalt für Versicherungsrecht